Auf die Objektüberwachung entfallen aufgrund des Projektverlaufs die Koordination der Bauausführung und die Überwachung auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften.
Für die Aufgaben der Objektüberwachung bei Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten bietet der § 15 der HOAI Anhaltspunkte.
Grundleistungen
* Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften
* Überwachen der Ausführung von Tragwerke nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
* Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten (z. B. Fachingenieure)
* Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteil
* Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)
* Führen eines Bautagebuches
* Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen
* Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln
* Rechnungsprüfung
* Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
* Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
* Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokoll
* Auflisten der Gewährleistungsfristen
* Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel
* Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag.
Besondere Leistungen
Besondere vertraglich zu vereinbarende Leistungen sind
* Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes
* Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen
* Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht.